Inhaberin: Heike Erdtmann     Steuernummer: 128/5033/1364 Haftungsausschluss Impressum Datenschutz Lohnbuchhaltung -Lohnbuchhaltung -Lohn - und Gehaltsabrechnungen -Jahreslohnkonten -Übergabe in die Finanzbuchhaltung  -Sozialversicherung -Entstehungsprinzip -Zuflussprinzip -Transferzahlung Entstehungsprinzip Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den  Arbeitnehmer und auch gegen den Arbeitgeber unterliegen dem  Entstehungsprinzip. Sie entstehen schon mit Beginn des  Abrechnungszeitraums, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das  Entgelt an den Arbeitnehmer gezahlt hat oder nicht.   Zuflussprinzip Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen  Einkommensteuerrechts. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung  bedeutet dies, dass die Lohnsteuer nur dann entsteht, wenn der  ‚Lohn‘ auch gezahlt wird. Das Prinzip findet auch noch in anderen  steuerlichen Bereichen seine Anwendung, aber hierzu lassen Sie  sich bitte durch Ihren Steuerberater informieren.  Diese Unterscheidung oder Differenzierung ist selten zu  berücksichtigen. So zum Beispiel dann, wenn an Stelle des Lohnes  oder des Gehaltes eine sogenannte Transferzahlung bei  Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Die  Sozialversicherungs-verbindlichkeiten werden fällig, weil  entstanden, aber die Lohnsteuer werden nicht fällig, da kein  Zufluss. Bei den Meldungen zur Sozialversicherung sind nicht nur die Anmeldung oder die Abmeldung zu erstellen, es gibt da noch die Jahresmeldungen und diverse Unterbrechungs- und Sondermeldungen. An Nachweisen sind die monatlichen Beitragsnachweise zu übermitteln. Hier hat es in letzter Zeit massive Änderungen gegeben. So sind die Beiträge zur KV, RV, PV u. AV jeweils am drittletzten Banktag des laufenden Monats bereits fällig. Demzufolge müssen die Beitragsnachweise mindestens am fünften Banktag  übermittelt werden. Hinzu kommt dann noch die Vielzahl von Bescheinigungen, wie: Arbeitsbescheinigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis, Bescheinigung des  Entgeltes beispielsweise bei Krankengeldbezug oder zur Berechnung des Bezuges etwaiger beantragter Renten. Nicht zu vergessen sind natürlich die Anträge auf  Lohnfortzahlung bei Krankheit ( U1 ) oder Schwangerschaft ( U2 ). Bei uns sind all diese Leistungen im vereinbarten Monatsbeitrag enthalten – genau vergleichen lohnt sich.  Lohnbuchhaltung Die Lohnbuchhaltung ist der Bereich, in dem die Lohn-  und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer und  Arbeitnehmerinnen monatlich erstellt werden. Hört sich  nicht sehr umfangreich an, aber weit gefehlt! In den  letzten Jahren hat es vielfältige Änderungen in gerade  diesem Bereich gegeben. Zur Lohnbuchhaltung gehören aber auch noch das  Führen der Jahreslohnkonten, die Erstellung von vielen  unterschiedlichen Meldungen und Nachweisen im  Bereich der Sozialversicherungen, die Voranmel-  dungen an die Finanzbehörde für die Erhebung der  Lohnsteuer und die Bereitstellung der Daten der Lohn-  und Gehaltsabrechnungen für die Finanzbuchhaltung.