Inhaberin: Heike Erdtmann Steuernummer: 128/5033/1364
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Lohnbuchhaltung
-Lohnbuchhaltung
-Lohn - und Gehaltsabrechnungen
-Jahreslohnkonten
-Übergabe in die Finanzbuchhaltung
-Sozialversicherung
-Entstehungsprinzip
-Zuflussprinzip
-Transferzahlung
Entstehungsprinzip
Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
Arbeitnehmer und auch gegen den Arbeitgeber unterliegen dem
Entstehungsprinzip. Sie entstehen schon mit Beginn des
Abrechnungszeitraums, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das
Entgelt an den Arbeitnehmer gezahlt hat oder nicht.
Zuflussprinzip
Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen
Einkommensteuerrechts. Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung
bedeutet dies, dass die Lohnsteuer nur dann entsteht, wenn der
‚Lohn‘ auch gezahlt wird. Das Prinzip findet auch noch in anderen
steuerlichen Bereichen seine Anwendung, aber hierzu lassen Sie
sich bitte durch Ihren Steuerberater informieren.
Diese Unterscheidung oder Differenzierung ist selten zu
berücksichtigen. So zum Beispiel dann, wenn an Stelle des Lohnes
oder des Gehaltes eine sogenannte Transferzahlung bei
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Die
Sozialversicherungs-verbindlichkeiten werden fällig, weil
entstanden, aber die Lohnsteuer werden nicht fällig, da kein
Zufluss.
Bei den Meldungen zur Sozialversicherung sind nicht nur die Anmeldung oder die Abmeldung zu erstellen, es gibt da noch die Jahresmeldungen und diverse Unterbrechungs-
und Sondermeldungen. An Nachweisen sind die monatlichen Beitragsnachweise zu übermitteln. Hier hat es in letzter Zeit massive Änderungen gegeben. So sind die Beiträge
zur KV, RV, PV u. AV jeweils am drittletzten Banktag des laufenden Monats bereits fällig. Demzufolge müssen die Beitragsnachweise mindestens am fünften Banktag
übermittelt werden. Hinzu kommt dann noch die Vielzahl von Bescheinigungen, wie: Arbeitsbescheinigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis, Bescheinigung des
Entgeltes beispielsweise bei Krankengeldbezug oder zur Berechnung des Bezuges etwaiger beantragter Renten. Nicht zu vergessen sind natürlich die Anträge auf
Lohnfortzahlung bei Krankheit ( U1 ) oder Schwangerschaft ( U2 ). Bei uns sind all diese Leistungen im vereinbarten Monatsbeitrag enthalten – genau vergleichen lohnt sich.
Lohnbuchhaltung
Die Lohnbuchhaltung ist der Bereich, in dem die Lohn-
und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen monatlich erstellt werden. Hört sich
nicht sehr umfangreich an, aber weit gefehlt! In den
letzten Jahren hat es vielfältige Änderungen in gerade
diesem Bereich gegeben.
Zur Lohnbuchhaltung gehören aber auch noch das
Führen der Jahreslohnkonten, die Erstellung von vielen
unterschiedlichen Meldungen und Nachweisen im
Bereich der Sozialversicherungen, die Voranmel-
dungen an die Finanzbehörde für die Erhebung der
Lohnsteuer und die Bereitstellung der Daten der Lohn-
und Gehaltsabrechnungen für die Finanzbuchhaltung.